Rechtsprechung
BGH, 23.11.1990 - 3 StR 376/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines Betrugsvorsatzes - Anforderungen an die Feststellung einer Steuerhinterziehungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88
Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung …
Auszug aus BGH, 23.11.1990 - 3 StR 376/90
Dies muß das Landgericht ebenso wie die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt unter Schuldgesichtspunkten selbst feststellen (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2-5; StPO § 267 I 1 Sachdarstellung 1-5). - BGH, 30.05.1990 - 3 StR 55/90
Umsatzsteuerhinterziehung bei Provisionszahlungen - Sinngehalt von Beweisanträgen …
Auszug aus BGH, 23.11.1990 - 3 StR 376/90
Zum Hinterziehungsvorsatz bei der Umsatzsteuer für das Jahr 1984 weist der Senat vorsorglich auf den gegenüber der geschuldeten Umsatzsteuer höheren Vorsteuererstattungsanspruch hin, zur Frage der Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf die Senatsentscheidung in BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1.
- BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96
Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten
Auch ein Finanzbeamter, der Steuern bewußt zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterziehung begehen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Dezember 1983 3 StR 452/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2230; BGH-Beschluß vom 7. Oktober 1986 1 StR 373/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 370, Rechtsspruch 95; BGH-Urteil vom 14. März 1972 g.E. 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; BGH-Beschlüsse vom 23. November 1990 3 StR 376/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1991, 678; vom 3. November 1989 3 StR 245/89, HFR 1990, 704). - BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete …
Die Besteuerungsgrundlagen muß der Tatrichter aber für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt unter Schuldgesichtspunkten selbst feststellen und grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der verkürzten Steuern darstellen (…st. Rspr., vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2-5; BGH Beschluß vom 23. November 1990 - 3 StR 376/90 -). - BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97
Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und …
Die Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder einen Betriebsprüfungsbericht, aus dem sich die Berechnung der verkürzten Steuern ergeben soll, reicht nicht aus (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 5 und 6); unzureichend ist auch die Bezugnahme auf die Aussage eines Finanzbeamten, der in der Hauptverhandlung (glaubhaft) bekundet, in welchem Umfang Steuern jeweils verkürzt worden seien.
- BGH, 26.04.2001 - 5 StR 584/00
Steuerhinterziehung; Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit; …
a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). - BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97
Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung - …
Der Rückgriff auf die Berechnungen eines als Zeugen gehörten Finanzbeamten reicht nicht aus (st. Rspr., vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 6; BGH wistra 1992, 103). - BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00
Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung; …
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im einzelnen angeben (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 3, 4, 6). - BGH, 18.12.1991 - 5 StR 599/91
Berechnungsgrundsätze verkürzter Steuern im Strafprozess - Aufhebung des gesamten …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung grundsätzlich die Berechnung der verkürzten Steuern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert und nachvollziehbar darzustellen, da andernfalls nicht überprüfbar ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang aufgrund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2 bis 6). - OLG Koblenz, 25.01.1996 - 2 Ss 3/96 Seinen Ausführungen ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, ob es die Höhe der verkürzten Steuerbeträge selbst festgestellt hat, wozu es grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, oder ob es den Schuldspruch nur auf die Feststellungen Dritter gestützt hat (vgl. BGH in BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 6).